Satzung

Satzung der Studienstiftung des deutschen Volkes

 

Fassung vom 26. Juni 2023

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Studienstiftung des deutschen Volkes“ (im Folgenden: „Studienstiftung“); er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bonn. Das Kuratorium kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle bestimmen.

§ 2 Zweck

(1) Die Studienstiftung fördert die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienst der Allgemeinheit erwarten lassen; sie ist bestrebt, zu einem über die Berufsausbildung hinausgehenden umfassenden Studium hinzuführen. Die Studienstiftung verfolgt auch wissenschaftliche Ziele und fördert Forschungsprojekte von Studierenden und Promovierenden in diesem Rahmen. Die Studienstiftung kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Hauptzweck zu fördern geeignet sind.

(2) Der Zweck der Studienförderung wird insbesondere verwirklicht durch

- Gewährung von Begabtenstipendien für das Studium;

- Gewährung von Auslands- und Sprachstipendien;

- studienbegleitende Beratung und

- Organisation und Finanzierung von Sommerakademien.

Der Zweck der Forschungsförderung wird insbesondere verwirklicht durch

- Gewährung von Promotionsstipendien;

- Forschungskolloquien und Doktorandenseminare und

- eigene Forschungsprojekte der Studienstiftung.

(3) Politische, weltanschauliche und konfessionelle Rücksichten dürfen die Entscheidung über die Aufnahme einer Person in die Förderung durch die Studienstiftung und deren Förderung selbst nicht beeinflussen. Dies gilt nicht, wenn die Person die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt.

(4) Die Mittel werden aus den Erträgen des Vereinsvermögens sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten und durch Spenden aufgebracht.

(5) Die Aufnahme in die Förderung durch die Studienstiftung begründet keinen Rechtsanspruch.

(6) Die Studienstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann Persönlichkeiten, die den Vereinszweck wesentlich fördern oder gefördert haben, vom Vorstand angetragen und vom Kuratorium verliehen werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (§ 14 Absatz 1). Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zugeht. Auf Antrag des Vorstandes kann das Kuratorium ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- das Kuratorium,

- der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung übertragen sind.

(2) Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums lädt nach Bedarf mit einer Frist von drei Wochen unter Übersendung der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende unterzeichnet.

(3) Im Rahmen der Einberufung kann bestimmt werden, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung zusätzlich (hybride Mitgliederversammlung) oder ausschließlich (virtuelle Mitgliederversammlung) ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, wobei eine sprachliche Kommunikation zwischen den teilnehmenden Mitgliedern durch das elektronische Kommunikationsmittel gewährleistet sein muss. In diesem Fall sind den Mitgliedern die dafür erforderlichen Zugangs- und Legitimationsdaten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform zu übermitteln. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Daten keinem Dritten zugänglich zu machen.

(4) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung in Textform fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Die Frist für die Stimmabgabe durch die Mitglieder hat mindestens sieben Tage zu betragen. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(6) Solange die Mitglieder nichts anderes beschließen, können die Mitglieder des Kuratoriums an der Mitgliederversammlung mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 6 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Entsandte Mitglieder des Kuratoriums sind:

- ein/e Vertreter/in der Bundesregierung, den/die der/die zuständige Bundesminister/in benennt und der/die drei Stimmen hat;

- vier Vertreter/innen der Länderregierungen, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder benennt;

- ein/e Vertreter/in des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, den/die dessen Vorstand benennt;

- ein/e Vertreter/in der Hochschulrektorenkonferenz, den/die deren Präsidium benennt;

- ein/e Vertreter/in der Deutschen Forschungsgemeinschaft, den/die deren Präsidium benennt;

- ein/e Vertreter/in der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, den/die deren Präsidium benennt;

- ein/e Vertreter/in der Alexander von Humboldt-Stiftung, den/die deren Präsident/in benennt;

- ein/e Vertreter/in des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, den/die dessen Vorstand benennt.

(2) Zusätzlich wählen die entsandten Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag des Vorstandes alle vier Jahre („Wahlperiode“) bis zu zehn Persönlichkeiten aus Hochschule, Wissenschaft, Kunst, Schule, Politik, Verwaltung oder Wirtschaft, die nicht Vertreter/innen von Organisationen sein sollen (darunter möglichst ein/e Vertrauensdozent/in und zwei ehemalige Stipendiat/innen der Studienstiftung). Scheidet ein gewähltes Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der laufenden Wahlperiode aus, kann das Kuratorium für die verbleibende Zeit ein Ersatzmitglied wählen.

(3) Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Kuratoriums (Absatz 1) beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Benennung gegenüber der Studienstiftung. Sie endet mit der Mitteilung des Widerrufs der Benennung oder der Benennung einer neuen Vertretungsperson gegenüber der Studienstiftung.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums (Absatz 2 Satz 1 und 2) beginnt am Tag der ersten Sitzung der neuen Wahlperiode. Sie endet mit dem Beginn der Amtszeit der für die darauffolgende Wahlperiode gemäß Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder. Bei der Wahl kann für den Beginn und für das Ende der Amtszeit der gewählten Mitglieder ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.

Wiederwahl ist zulässig, wobei eine Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren nicht überschritten werden darf.

Die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes des Kuratoriums endet vorzeitig, wenn es auf eigenen Wunsch ausscheidet oder die Stellung verliert, die für die Mitgliedschaft bestimmend war.

(5) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden den gewählten Mitgliedern auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten der Studienstiftung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) Es beschließt über Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand; es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und des/der Generalsekretärs/in;

b) es wählt den Vorstand und bestimmt dessen Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in und den/die Kämmerer/Kämmerin;

c) es stellt den Wirtschaftsplan fest, billigt den Jahresbericht und den Jahresabschluss des Vorstandes und erteilt diesem Entlastung.

(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Angelegenheiten:

a) zum Erwerb, zur Verpfändung und zur Veräußerung von Grundstücken;

b) zur Aufnahme von Krediten, wenn diese eine Gesamtkreditverschuldung von 50.000 EUR übersteigen, sowie zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.

c) zur Annahme von Zuwendungen und Spenden, die mit einer Auflage für die Studienstiftung verbunden sind. Ausgenommen davon sind Zuwendungen und Spenden

- zur Verwendung für Zwecke, denen das Kuratorium bereits zuvor im Grundsatz zugestimmt hat oder

- die einen Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen.

§ 8 Sitzungen des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig, wobei eine Zeit von insgesamt zwölf Jahren nicht überschritten werden darf.

(2) Der/Die Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, mit einer Frist von drei Wochen in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interessen einzelner Mitglieder berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

(3) Für jedes der gemäß § 6 (1) als Vertreter/innen der Bundesregierung und der Landesregierungen benannten Mitglieder kann die von ihnen vertretene Organisation für die Dauer der Mitgliedschaft eine Person als ständige Vertretung bestimmen, die das Mitglied im Verhinderungsfalle in den Sitzungen vertreten kann. Ist ein gemäß § 6 (1) benanntes Mitglied oder eine ständige Vertretung verhindert, kann die von dem Mitglied vertretene Organisation eine andere Person als Sitzungsvertreter/in entsenden. Alle Mitglieder des Kuratoriums können im Verhinderungsfalle ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei kein Mitglied mehr als zwei übertragene Stimmen führen darf.

(4) Im Rahmen der Einberufung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Kuratoriums und weitere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung des Kuratoriums zusätzlich (hybride Kuratoriumssitzung) oder ausschließlich (virtuelle Kuratoriumssitzung) ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Kuratoriumssitzung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder des Kuratoriums ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, wobei eine sprachliche Kommunikation zwischen den teilnehmenden Personen durch das elektronische Kommunikationsmittel gewährleistet sein muss. In diesem Fall sind den Mitgliedern des Kuratoriums und den weiteren Teilnahmeberechtigten die dafür erforderlichen Zugangs- und Legitimationsdaten spätestens eine Woche vor der Sitzung des Kuratoriums in Textform zu übermitteln. Die Mitglieder des Kuratoriums und die weiteren Teilnahmeberechtigten sind verpflichtet, diese Daten keinem Dritten zugänglich zu machen.

(5) Beschlüsse des Kuratoriums können auch ohne Sitzung durch Abstimmung in Textform gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder des Kuratoriums am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der/die Vorsitzende fest. Die Frist für die Stimmabgabe durch die Mitglieder des Kuratoriums hat mindestens sieben Tage zu betragen. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den/die Vorsitzende dem Kuratorium innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende unterschreibt und die den Mitgliedern übersandt wird.

(7) Solange die Mitglieder des Kuratoriums nichts anderes beschließen, können die Mitglieder des Vereins an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die – abgesehen von dem/der Generalsekretär/in – vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt werden; unter ihnen sollen sich möglichst ein/e Vertrauensdozent/in und zwei ehemalige Stipendiat/innen der Studienstiftung befinden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestellung und endet nach vier Jahren mit dem Ende der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann einen anderen Zeitpunkt festlegen. Wiederwahl ist zulässig, wobei eine Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren nicht überschritten werden darf.

(2) Der/Die Generalsekretär/in ist Mitglied des Vorstandes; in Angelegenheiten des § 10 Absatz 1 b) Spiegelstrich 1 und d) hat er/sie kein Stimmrecht. Auf Einladung des Vorstandes nimmt i.d.R. mindestens eine/r der Stellvertreter/innen des/der Generalsekretärs/in an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

(3) Der/Die Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung „Präsident/in der Studienstiftung des deutschen Volkes“. Sein/e Stellvertreter/in führt die Bezeichnung „Vizepräsident/in der Studienstiftung des deutschen Volkes“. Für die besondere Betreuung der Finanzangelegenheiten wird ein Mitglied des Vorstandes zum/zur Kämmerer/Kämmerin bestellt.

(4) Aufwendungen der Vorstandsmitglieder, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die die Satzung oder das Kuratorium ihm übertragen. Ihm obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Er bestimmt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung unter Würdigung der Beschlüsse des Kuratoriums;

b) er bestellt folgende Personen

- Generalsekretär/in,

- stellvertretende Generalsekretär/innen;

c) er stellt die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen (Referent/innen) der Geschäftsstelle ein;

d) er regelt und überwacht die Geschäftsführung, insbesondere das Haushalts- und Rechnungswesen durch Richtlinien und Einzelweisungen;

e) er beschließt über den Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen verwandter Zielsetzungen im In- und Ausland und über den Beitritt zu solchen Vereinigungen.

f) er kann anstelle einer Auswahlkommission (§ 11) selbst über die Aufnahme von Stipendiat/innen und anstelle der Vertrauensdozent/innen (§ 12) selbst über die Weiterförderung entscheiden.

(2) Für die Sitzungen des Vorstandes und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen über die Sitzungen und Beschlussfassungen des Kuratoriums sinngemäß. Vorstandssitzungen können bei Gelegenheit von Sitzungen anderer Organe mündlich ohne Frist einberufen werden.

§ 11 Auswahl

(1) Über die Aufnahme von Stipendiat/innen beschließen Auswahlkommissionen, denen Hochschullehrer/innen und Angehörige anderer akademischer Berufsgruppen angehören sollen.

(2) Die Geschäftsstelle kann die Zusammensetzung der einzelnen Auswahlkommissionen ohne Mitwirkung des Vorstandes festlegen.

§ 12 Vertrauensdozent/innen

(1) Die Vertrauensdozent/innen beraten und begleiten die von ihnen betreuten Stipendiat/innen. Insbesondere führen die Vertrauensdozent/innen individuelle Gespräche und beteiligen sich regelmäßig an Gruppentreffen ihrer Stipendiat/innen.

(2) Die Vertrauensdozent/innen wirken außerdem bei Förderentscheidungen mit, insbesondere bei Anträgen auf Weiterförderung und bei Verlängerungsanträgen.

(3) Der Vorstand bestellt die Vertrauensdozent/innen für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederbestellung ist möglich. In der Regel endet die Tätigkeit als Vertrauensdozent/in mit Ablauf des Semesters, in dem das 67. Lebensjahr erreicht wird.

§ 13 Generalsekretär/in und die Geschäftsstelle

(1) Dem/Der Generalsekretär/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Studienstiftung. Der Vorstand regelt die Arbeitsgebiete des/der Generalsekretärs/in und die Organisation der Geschäftsstelle.

(2) Der/Die Generalsekretär/in ist der/die Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle.

(3) Der/Die Generalsekretär/in, die stellvertretenden Generalsekretär/innen und die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes angestellt und vergütet.

§ 14 Vertretung und Rechtsverkehr

(1) Der/Die Präsident/in, sein/e Stellvertreter/in und der/die Generalsekretär/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und sind berechtigt, je zu zweit die Studienstiftung im Rechtsverkehr zu vertreten.

(2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung können folgende Personen

- Generalsekretär/in,

- Stellvertretende/r Generalsekretär/in und

- Leiter/in der Verwaltung

jeweils allein die Studienstiftung vertreten.

§ 15 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Rechtzeitig vor Beginn eines Jahres legt der Vorstand dem Kuratorium den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr zur Feststellung vor. Für die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes gelten die Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechtes entsprechend.

(2) Nach Abschluss eines Jahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf und legt den Jahresbericht und den Jahresabschluss dem Kuratorium vor, das den Jahresabschluss feststellt und über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Der Jahresabschluss ist von einem/einer amtlich bestellten Wirtschaftsprüfer/in auf seine Ordnungsmäßigkeit zu prüfen; der Prüfbericht ist dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und dem/der Kämmerer/Kämmerin zuzuleiten.  

§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden von beiden Organen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eines der beiden Organe nicht beschlussfähig, so lädt der/die Vorsitzende des Kuratoriums binnen vier Wochen zu einer neuen Sitzung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins nicht benötigt wird, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.