Satzung
Satzung der Studienstiftung des deutschen Volkes
Fassung vom 30. Juni 2014
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Studienstiftung des deutschen Volkes“; er ist im
Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bonn. Das Kuratorium kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle
bestimmen.
§ 2 Zweck
(1) Die Studienstiftung fördert die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienst der Allgemeinheit erwarten lassen; sie ist bestrebt, zu einem über die Berufsausbildung hinausgehenden umfassenden Studium hinzuführen. Die Studienstiftung verfolgt auch wissenschaftliche Ziele und fördert Forschungsprojekte von Studierenden und Promovierenden in diesem Rahmen. Die Studienstiftung kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Hauptzweck zu fördern geeignet sind.
(2) Der Zweck der Studienförderung wird insbesondere verwirklicht durch
- Gewährung von Begabtenstipendien für das Studium
- Gewährung von Auslands- und Sprachstipendien
- studienbegleitende Beratung
- Organisation und Finanzierung von Sommerakademien.
Der Zweck der Forschungsförderung wird insbesondere verwirklicht durch
- Gewährung von Promotionsstipendien
- Forschungskolloquien und Doktorandenseminare
- eigene Forschungsprojekte der Studienstiftung.
(3) Politische, weltanschauliche und konfessionelle Rücksichten dürfen die Auswahl und die Förderung durch die Studienstiftung nicht beeinflussen.
(4) Die Mittel werden aus den Erträgen des Vereinsvermögens sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten und durch Spenden aufgebracht.
(5) Die Aufnahme in die Förderung durch die Studienstiftung begründet keinen Rechtsanspruch.
(6) Die Studienstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann Persönlichkeiten, die den Vereinszweck wesentlich fördern oder gefördert haben, vom Vorstand angetragen und vom Kuratorium verliehen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung der Niederlegung. Auf Antrag des Vorstandes kann das Kuratorium ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Persönlichkeiten, die sich um die Studienstiftung in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann das Kuratorium die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Kuratorium,
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung übertragen sind.
(2) Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums lädt nach Bedarf mit einer Frist von drei Wochen unter Übersendung der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende unterzeichnet.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(4) Solange die Mitglieder nichts anderes beschließen, können die Mitglieder des Kuratoriums an der Mitgliederversammlung mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 6 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Entsandte Mitglieder des Kuratoriums sind:
- ein/e Vertreter/in der Bundesregierung, den/die der/die zuständige Bundesminister/in benennt und der/die drei Stimmen hat;
- vier Vertreter/innen der Länderregierungen, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder benennt;
- ein/e Vertreter/in des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, den/die dessen Vorstand benennt;
- ein/e Vertreter/in der Hochschulrektorenkonferenz, den/die deren Präsidium benennt;
- ein/e Vertreter/in der Deutschen Forschungsgemeinschaft, den/die deren Präsidium benennt;
- ein/e Vertreter/in der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, den/die deren Präsidium benennt;
- ein/e Vertreter/in der Alexander von Humboldt-Stiftung, den/die deren Präsident/in benennt;
- ein/e Vertreter/in des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, den/die dessen Vorstand benennt.
(2) Zusätzlich wählen die entsandten Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag des Vorstandes bis zu zehn Persönlichkeiten aus Hochschule, Wissenschaft, Kunst, Schule, Politik, Verwaltung oder Wirtschaft, die nicht Vertreter/innen von Organisationen sein sollen (darunter tunlichst ein Mitglied des Auswahlausschusses, ein/e Vertrauensdozent/in und ein/e ehemalige/r Stipendiat/in der Studienstiftung).
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Benennung oder ihrer Wahl, wenn dabei kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Kuratoriums dauert bis zum Widerruf ihrer Benennung oder bis zur Benennung eines neuen Vertreters/einer neuen Vertreterin. Bei den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums endet die Amtszeit mit der Wahl der Nachfolger/innen nach dem Ende der vierten ordentlichen Sitzung des Kuratoriums seit Beginn der Amtszeit, die gem. § 7 (1) c) über Jahresbericht und Jahresabschluss befindet; die entsandten Mitglieder des Kuratoriums können einen anderen Zeitpunkt für das Ende der Amtszeit festlegen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Kuratoriums endet vorzeitig, wenn es auf eigenen Wunsch ausscheidet oder die Stellung verliert, die für die Mitgliedschaft bestimmend war. Ersatzwahlen gelten für die restliche Amtszeit des ersetzten Mitglieds.
(5) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden den gewählten Mitgliedern auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten der Studienstiftung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Es beschließt über Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand; es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und des/der Generalsekretärs/-sekretärin;
b) es wählt den Vorstand und bestimmt dessen Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in und den/die Kämmerer/Kämmerin;
c) es stellt den Wirtschaftsplan fest, billigt den Jahresbericht und den Jahresabschluss des Vorstandes und erteilt diesem Entlastung.
(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Angelegenheiten:
a) zum Erwerb, zur Verpfändung und zur Veräußerung von Grundstücken;
b) zur Aufnahme von Krediten, wenn diese eine Gesamtkreditverschuldung von 50.000 EUR übersteigen, sowie zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
c) zur Annahme von Zuwendungen und Spenden, die mit einer Auflage für die Studienstiftung verbunden sind.
§ 8 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen für die Dauer von vier Jahren.
(2) Der/Die Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interessen einzelner Mitglieder berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(3) Für die Vertreter/innen der Bundesregierung und der Landesregierungen können die benennenden Stellen im Voraus für die Amtszeit des Kuratoriums eine/n ständige/n Stellvertreter/in benennen, der/die das Mitglied im Verhinderungsfalle in den Sitzungen vertreten kann. Die Mitglieder des Kuratoriums können im Verhinderungsfalle ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; kein Mitglied kann mehr als zwei übertragene Stimmen führen.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums können auch durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden, wenn die Einberufung einer Sitzung aus Zeitknappheit nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand der Beschlussfassung eine Sitzung nicht erforderlich macht.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende unterschreibt und die den Mitgliedern übersandt wird.
(6) Solange die Mitglieder des Kuratoriums nichts anderes beschließen, können die Mitglieder des Vereins an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die – mit Ausnahme des/der Generalsekretärs/-sekretärin – vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt werden; unter ihnen sollen sich tunlichst ein Mitglied des Auswahlausschusses, ein/e Vertrauensdozent/in und ein/e ehemalige/r Stipendiat/in der Studienstiftung befinden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestellung und endet nach vier Jahren mit dem Ende der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
(2) Der/Die Generalsekretär/in ist Mitglied des Vorstandes; in Angelegenheiten des § 10 (1) d) hat er/sie kein Stimmrecht. Auf Einladung des Vorstandes nimmt i.d.R. mindestens eine/r der Stellvertreter/innen des/der Generalsekretärs/-sekretärin an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Der/Die Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung „Präsident/in der Studienstiftung des deutschen Volkes“. Sein/e Stellvertreter/in führt die Bezeichnung „Vizepräsident/in der Studienstiftung des deutschen Volkes“. Für die besondere Betreuung der Finanzangelegenheiten wird ein Mitglied des Vorstandes zum/zur Kämmerer/Kämmerin bestellt.
(4) Aufwendungen der Vorstandsmitglieder, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die die Satzung oder das Kuratorium ihm übertragen. Ihm obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Er bestimmt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung unter Würdigung der Beschlüsse des Kuratoriums;
b) er bestellt den/die Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/innen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Referenten und Referentinnen) der Geschäftsstelle;
c) er bestellt die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 11) und des Aufnahmeausschusses (§ 12) und bereitet deren Sitzungen vor;
d) er regelt und überwacht die Geschäftsführung, insbesondere das Haushalts- und
Rechnungswesen durch Richtlinien und Einzelweisungen;
e) er beschließt über den Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen verwandter Zielsetzungen im In- und Ausland und über den Beitritt zu solchen Vereinigungen.
(2) Für die Sitzungen des Vorstandes gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Kuratoriums sinngemäß. Vorstandssitzungen können bei Gelegenheit von Sitzungen anderer Organe mündlich ohne Frist einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 11 Auswahlausschuss
(1) Über die Erstaufnahme von Stipendiaten und Stipendiatinnen beschließt der Auswahlausschuss, dem Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Lehrer und Lehrerinnen an höheren Schulen und Angehörige anderer akademischer Berufsgruppen angehören sollen.
(2) Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des Auswahlausschusses und die Mitglieder und
Leiter/innen der Teilausschüsse.
(3) Jährlich scheidet ein Fünftel der Mitglieder nach einer vom Vorstand festzusetzenden
Reihenfolge aus; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Auswahlausschusses für jede seiner Sitzungen Teilausschüsse bilden, die selbständig über die Aufnahme beschließen können, wenn nicht im Einzelfall ein Ausschuss- oder Vorstandsmitglied die Vorlage an den Gesamtausschuss verlangt.
(5) In Fällen, die während der Sitzung des Auswahlausschusses nicht erledigt werden können und die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses dulden, entscheidet der Vorstand.
(6) In den Sitzungen des Auswahlausschusses und der Teilausschüsse haben die Vorstandsmitglieder beratende Stimme.
§ 12 Vertrauensdozenten, Vertrauensdozentinnen und Aufnahmeausschuss
(1) Die Aufgabe der Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten ist die Förderung der Stipendiatinnen und Stipendiaten als Einzelpersonen und in Gruppen. Sie beraten die Stipendiaten und Stipendiatinnen in Anlage und Führung ihres Studiums. Sie nehmen die Studienberichte, Anträge auf Sonderbeihilfe und Anträge auf Verlängerung der Förderung entgegen und nehmen zu ihnen Stellung.
(2) Die Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten bereiten die endgültige Aufnahme der von ihnen betreuten Stipendiatinnen und Stipendiaten vor und wirken bei der Entscheidung mit.
(3) Der Vorstand bestellt die Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Die Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Aufnahmeausschuss, der über die endgültige Aufnahme von Stipendiaten und Stipendiatinnen entscheidet. Mitglieder des Auswahlausschusses können vom Vorstand hinzugezogen werden.
(5) § 11 Abs. (4), (5) und (6) gelten entsprechend für die Sitzungen des Aufnahmeausschusses.
(6) Ergeben sich Bedenken gegen die endgültige Aufnahme eines Stipendiaten/einer Stipendiatin, so hat der Ausschuss oder ein Teilausschuss eine/n Gegenprüfer/in zu bestellen, der/die in der Verhandlung zur Sache zu hören ist.
§ 13 Generalsekretär/in und die Geschäftsstelle
(1) Dem Generalsekretär/der Generalsekretärin obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Studienstiftung. Der Vorstand regelt die Arbeitsgebiete des Generalsekretärs/der Generalsekretärin und die Organisation der Geschäftsstelle.
(2) Der/Die Generalsekretär/in ist der/die Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle.
(3) Der/Die Generalsekretär/in, die stellvertretenden Generalsekretäre/-sekretärinnen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes angestellt und vergütet.
§ 14 Vertretung und Rechtsverkehr
(1) Der/Die Präsident/in, sein/e Stellvertreter/in und der/die Generalsekretär/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und sind berechtigt, je zu zweit die Studienstiftung im Rechtsverkehr zu vertreten.
(2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann der/die Generalsekretär/in oder ein/e stellvertretende/r Generalsekretär/in jeweils allein die Studienstiftung vertreten.
§ 15 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Rechtzeitig vor Beginn eines Jahres legt der Vorstand dem Kuratorium den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr zur Feststellung vor. Für die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes gelten die Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechtes entsprechend.
(2) Nach Abschluss eines Jahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf und legt den Jahresbericht und den Jahresabschluss dem Kuratorium vor, das den Jahresabschluss feststellt und über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Der Jahresabschluss ist von einem/einer amtlich bestellten Wirtschaftsprüfer/in auf seine Ordnungsmäßigkeit zu prüfen; der Prüfbericht ist dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und dem/der Kämmerer/Kämmerin zuzuleiten.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden von beiden Organen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eines der beiden Organe nicht beschlussfähig, so lädt der/die Vorsitzende des Kuratoriums binnen vier Wochen zu einer neuen Sitzung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins nicht benötigt wird, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.