Voraussetzungen

Die Förderung der Studienstiftung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Sie können sich um ein Stipendium der Studienstiftung bewerben oder dafür vorgeschlagen werden, wenn Sie:

  • an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule) in Deutschland studieren oder
  • einen Teil oder Ihr gesamtes Studium an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in der Schweiz absolvieren*.

Zusätzlich müssen Sie die Vorgaben der §§ 8 Abs. 1 bis 3 oder 61 BAföG erfüllen. Die Voraussetzungen nach §8 Abs. 1 bis 3 BAföG erfüllen neben deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben, sowie in Deutschland daueraufenthaltsberechtigte oder zur Niederlassung berechtigte Personen; darüber hinaus zum Beispiel auch anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte oder Geduldete nach einer 15-monatigen Wartefrist. Die Förderung im Ausland bzw. die Förderung von deutschen Staatsbürgern im Ausland regeln §5 und §6 des BAföG.

Haben Sie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder eines EU-Beitrittskandidaten und erfüllen nicht §§ 8 Abs. 1 bis 3 oder 61 BAföG, können Sie sich dennoch um ein Stipendium bewerben oder dafür vorgeschlagen werden, wenn Sie dauerhaft in Deutschland studieren und hier einen Abschluss anstreben. 

Nur ein Studium in Vollzeit kann von der Studienstiftung gefördert werden, nicht jedoch Teilzeitstudiengänge. Ausbildungs- und praxisintegrierte duale Studiengänge an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie der DHBW können in der Regel gefördert werden, sofern es sich um Vollzeitstudiengänge handelt.

Für die Bewerbung gibt es keine Altersgrenzen.

Befinden Sie sich in einem Zweit-, Zusatz-, Weiterbildungs- oder Aufbaustudium, können Sie sich nicht um ein Stipendium der Studienstiftung bewerben oder dafür vorgeschlagen werden. Ein konsekutives Masterstudium, das auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium folgt, zählt nicht als Zweit-, Zusatz-, Weiterbildungs- oder Aufbaustudium und ist grundsätzlich förderfähig, sofern es sich um Ihr erstes Masterstudium handelt und alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Studierende, die einen Fachwechsel nach Beginn des 4. Hochschulsemesters vorgenommen haben, können in der Regel nicht gefördert werden. Maßgeblich bei der Prüfung ist die Einstufung in das Fachsemester im neuen Studiengang gemäß Immatrikulationsbescheinigung. Ein Fachwechsel im Masterstudium schließt eine Förderung ebenfalls aus. Ausnahmen davon sind Fachwechsel aus einem unabweisbaren Grund nach §7 Abs. 3 BAföG.

Studierende können in parallel studierten Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen grundsätzlich aus beiden Fächern vorgeschlagen werden, wenn diese zeitgleich aufgenommen wurden oder der zweite Studiengang spätestens nach dem 3. Hochschulsemester hinzugenommen wurde. Wenn der zweite Studiengang später als zu Beginn des 4. Hochschulsemesters hinzugenommen wurde, entspricht dies einem späten Fachwechsel, deshalb ist ein Vorschlag aus dem zweiten Studiengang und eine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich. Bei parallel studierten Masterstudiengängen ist ein Vorschlag nur im 1. Fachsemester des zuerst begonnen Masterstudiums möglich.

Studieren Sie in einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang, können Sie nicht von Ihrer Schulleitung, Ihrem Prüfungsamt oder durch Hochschullehrende vorgeschlagen werden – für diese Fächer gibt es ein gesondertes Auswahlverfahren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein Studiengang zum künstlerisch-gestalterischen Bereich zählt, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Das Stipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes schließt eine gleichzeitige (finanzielle wie ideelle) Förderung durch das Deutschlandstipendium, ein Stipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) oder ein Stipendium der anderen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanzierten Begabtenförderwerke aus. Der Erhalt eines dieser Stipendien stellt für uns keinen Hinderungsgrund für einen Vorschlag und eine nachfolgende Bewerbung dar. Wenn Sie eine Förderzusage durch die Studienstiftung erhalten und von der Studienstiftung gefördert werden möchten, sollten Sie unser Stipendium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum nächsten Oktober nach dem Aufnahmebescheid antreten und damit die Mitgliedschaft in einem anderen Stipendienprogramm bzw. in einem anderen Förderwerk beenden.

Studierende, die aufgrund der genannten Voraussetzungen während ihres Bachelorstudiums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, haben die Möglichkeit, für ein förderfähiges Masterstudium vorgeschlagen zu werden, sofern für dieses bereits ein gültiger Zulassungsbescheid vorliegt (entsprechende Unterlagen bitte dem Vorschlag bzw. den Bewerbungsunterlagen beifügen).

Sollten Sie weitere Fragen zu den formalen Voraussetzungen haben, wenden Sie sich bitte an zulassung(at)studienstiftung(dot)de.

 

* Mit dem Austritt Großbritanniens und Nordirlands aus der EU sind grundständige Studiengänge (Bachelor) dort seit dem 01. Januar 2021 nicht mehr förderbar. Auch Vorschläge von britischen Hochschullehrerinnen und -lehrern können wir nicht mehr entgegennehmen.