Infos für Studierende und Vorschlagende /
Voraussetzungen
Die Förderung der Studienstiftung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die Rahmenbedingungen der Förderung werden definiert durch die „Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR).
Sie können sich um ein Stipendium der Studienstiftung bewerben oder dafür vorgeschlagen werden, wenn Sie:
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule) in Deutschland studieren oder
- einen Teil oder Ihr gesamtes Studium an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in der Schweiz absolvieren*.
Zusätzlich müssen Sie die Vorgaben der §§ 8 Abs. 1 bis 3 oder 61 BAföG erfüllen. Die Voraussetzungen nach §8 Abs. 1 bis 3 BAföG erfüllen neben deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel Studierende, die in Deutschland dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind sowie zur Niederlassung berechtigte Personen; darüber hinaus zum Beispiel auch anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte oder Geduldete nach einer 15-monatigen Wartefrist. Die Förderung im Ausland bzw. die Förderung von deutschen Staatsbürgern im Ausland regeln §5 und §6 des BAföG. Wir bitten um Verständnis, dass wir Sie gegebenenfalls um eine Kopie des Aufenthaltstitels bitten müssen, um zu prüfen, ob Ihre Bewerbung formal zulässig ist.
Haben Sie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder eines EU-Beitrittskandidaten und erfüllen nicht §§ 8 Abs. 1 bis 3 oder 61 BAföG, können Sie sich dennoch um ein Stipendium bewerben oder dafür vorgeschlagen werden, wenn Sie dauerhaft in Deutschland studieren und hier einen Abschluss anstreben. Dies gilt seit Juni 2022 auch für Studierende aus der Ukraine und der Republik Moldau.
Nur ein Studium in Vollzeit kann von der Studienstiftung gefördert werden, nicht jedoch Teilzeitstudiengänge. Ausbildungs- und praxisintegrierte duale Studiengänge an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie der DHBW können in der Regel gefördert werden, sofern es sich um Vollzeitstudiengänge handelt.
Für die Bewerbung gibt es keine Altersgrenzen.
Wenn Sie sich in einem Zweit- oder Zusatzstudium befinden und bereits fortgeschritten (mindestens im dritten Fachsemester) sind, können Sie aus diesem von einer Person aus der Hochschullehre oder dem Prüfungsamt vorgeschlagen werden und am Auswahlverfahren teilnehmen, sofern Sie Ihr Erststudium im Bereich der besten 15 % aller Absolvent:innen Ihrer Kohorte abgeschlossen haben. Befinden Sie sich in einem Weiterbildungs- oder Aufbaustudium oder in der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten, ist ein Vorschlag und eine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich. Ein erstes konsekutives Masterstudium, das auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium folgt, zählt nicht als Zweit-, Zusatz-, Weiterbildungs- oder Aufbaustudium und ist grundsätzlich förderfähig, sofern alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach oder während einer Promotion ist die Förderung eines Zweit- oder Zusatzstudiums durch die Studienstiftung nicht möglich.
Wurden Sie von Ihrer Schule, einem Kooperationspartner oder Schülerwettbewerb vorgeschlagen, ist die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich, wenn Sie sich in einem Zweit-, Zusatz-, Weiterbildungs- oder Aufbaustudium befinden. Gleiches gilt für die Selbstbewerbung mit Auswahltest.
In Hinblick auf Fachwechsel gelten mit der Änderung des BAföG im Juli 2024 folgende Regelungen:
- Für Studierende, die im Sommersemester 2024 höchstens im vierten Hochschulsemester waren oder noch nicht studiert haben, gilt: Studierende, die einen Fachwechsel nach Beginn des fünften Hochschulsemesters vorgenommen haben, können in der Regel nicht gefördert werden.
- Für Studierende, die im Sommersemester 2024 mindestens im fünften Hochschulsemester waren, gilt: Studierende, die einen Fachwechsel nach Beginn des 4. Hochschulsemesters vorgenommen haben, können in der Regel nicht gefördert werden.
Maßgeblich bei der Prüfung ist in beiden Fällen die Einstufung in das Fachsemester im neuen Studiengang gemäß Immatrikulationsbescheinigung. Ein Fachwechsel im Masterstudium schließt eine Förderung ebenfalls aus. Ausnahmen davon sind Fachwechsel aus einem unabweisbaren Grund nach §7 Abs. 3 BAföG.
Bereits fortgeschrittene Studierende (ab dem 3. Fachsemester) können in parallel studierten Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen aus beiden Fächern vorgeschlagen werden. Bei parallel studierten Masterstudiengängen ist ein Vorschlag nur im 1. Fachsemester des zuerst begonnenen Masterstudiums möglich. Im Falle einer Aufnahme erfolgt die Förderung grundsätzlich nur für das Studienfach, aus dem der Vorschlag erfolgt ist.
Nach einem Vorschlag durch eine Schule, einen Kooperationspartner oder einen Schülerwettbewerb muss im Falle eines Parallelstudiums die Bewerbung im ersten (bzw. bei Studienbeginn im Sommersemester zweiten) Fachsemester des zuerst aufgenommenen Studiengangs erfolgen. Gleiches gilt für die Selbstbewerbung mit Auswahltest.
Studieren Sie in einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang, können Sie nicht von Ihrer Schulleitung, Ihrem Prüfungsamt oder durch Hochschullehrende vorgeschlagen werden – für diese Fächer gibt es ein gesondertes Auswahlverfahren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein Studiengang zum künstlerisch-gestalterischen Bereich zählt, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Das Stipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes schließt eine gleichzeitige (finanzielle wie ideelle) Förderung durch das Deutschlandstipendium, ein Stipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) oder ein Stipendium der anderen vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt finanzierten Begabtenförderwerke aus. Der Erhalt eines dieser Stipendien stellt für uns keinen Hinderungsgrund für einen Vorschlag und eine nachfolgende Bewerbung dar. Wenn Sie eine Förderzusage durch die Studienstiftung erhalten und von der Studienstiftung gefördert werden möchten, sollten Sie unser Stipendium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum nächsten Oktober nach dem Aufnahmebescheid antreten und damit die Mitgliedschaft in einem anderen Stipendienprogramm bzw. in einem anderen Förderwerk beenden.
Studierende, die aufgrund der genannten Voraussetzungen während ihres Bachelorstudiums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, haben die Möglichkeit, für ein förderfähiges Masterstudium vorgeschlagen zu werden, sofern für dieses bereits ein gültiger Zulassungsbescheid vorliegt (entsprechende Unterlagen bitte dem Vorschlag bzw. den Bewerbungsunterlagen beifügen).
Sollten Sie weitere Fragen zu den formalen Voraussetzungen haben, wenden Sie sich bitte an zulassung(at)studienstiftung(dot)de.
* Mit dem Austritt Großbritanniens und Nordirlands aus der EU sind grundständige Studiengänge (Bachelor) dort seit dem 01. Januar 2021 nicht mehr förderbar. Auch Vorschläge von Hochschullehrenden an britischen Hochschulen können wir nicht mehr entgegennehmen.


