Wer kann vorschlagen? /
Hochschullehrende
Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer Universität oder einer Fachhochschule beziehungsweise Hochschule für Angewandte Wissenschaften dürfen Sie begabte und leistungsstarke Studierende, die Sie aus der Lehre kennen, für ein Stipendium der Studienstiftung vorschlagen.
Wenn Sie davon überzeugt sind, dass eine Studentin oder ein Student die Auswahlkriterien der Studienstiftung in hohem Maß erfüllt, so möchten wir Sie ermutigen, von Ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Dazu benötigen wir von Ihnen ein formloses, ausführliches und unterschriebenes Vorschlagsgutachten in deutscher oder in englischer Sprache. Bitte orientieren Sie sich dabei unbedingt an den Leitfragen für das Vorschlagsgutachten bzw. Guidelines for a Letter of Recommendation.
Für die Vorschläge durch Hochschullehrende gibt es keine Fristen. Wir nehmen diese ganzjährig entgegen.
Wer darf vorschlagen?
Vorschlagsberechtigt sind Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Deutschland, der Europäischen Union und in der Schweiz, sofern sie habilitiertes wissenschaftliches Mitglied der Fakultät sind oder einen gleichwertigen Status haben (z.B. Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Senior Lecturer, Privatdozentin oder Privatdozent).
Für künstlerische bzw. gestalterische Studiengänge gibt es ein gesondertes Vorschlagsprozedere und Auswahlverfahren.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Vorschlag?
Bitte beachten Sie zunächst die formalen Voraussetzungen der Studienstiftung für Bewerberinnen und Bewerber. Darüber hinaus gelten für Vorschläge von Hochschullehrenden folgende Voraussetzungen und Hinweise:
- Die vorgeschlagenen Studierenden müssen der vorschlagenden Person aus der eigenen Lehre bekannt sein. Dabei muss die Lehrveranstaltung Teil des Studiengangs sein, aus dem die Person vorgeschlagen wird.
- Die Studierenden sollten mit ihren gesamten Studienleistungen zur Spitzengruppe des jeweiligen Jahrgangs gehören (bis beste 10 Prozent der Gesamtkohorte, unter Berücksichtigung von Zulassungsvoraussetzungen und Studierendenanzahl).
- Für Studierende der Medizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie gilt: Der erste Abschnitt der Staatsexamensprüfung muss mit der Note „sehr gut“ (1,0 - 1,5) abgeschlossen worden sein; in Modellstudiengängen erwarten wir einen Notenschnitt von 1,5 und besser.
- Ein Vorschlag von Studierenden im Bachelor sowie in anderen grundständigen Studiengängen (Staatsexamen, Diplom etc.) ist erst nach dem abgeschlossenen zweiten Fachsemester möglich. Die Noten aus den in den ersten beiden Fachsemestern besuchten Veranstaltungen müssen zum Zeitpunkt des Vorschlags vollständig vorliegen und eine belastbare Einschätzung der Studienleistungen ermöglichen. Hier erwarten wir i. d. R. mindestens 60 ECTS-Punkte sowie den Abschluss aller im Studiencurriculum der ersten beiden Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen.
- In den Staatsexamensstudiengängen der Medizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie, die einen ersten Abschnitt der Staatsexamensprüfung nach dem 4. Fachsemester vorsehen, ist ein Vorschlag erst nach Abschluss dieser Prüfung möglich. In Modellstudiengängen der (Zahn-)Medizin bzw. Studiengängen mit alternativen Prüfungsverfahren (Pharmazie) erwarten wir, dass Studierende alle im Studiencurriculum vorgesehenen Leistungen der ersten vier Fachsemester absolviert haben.
- Studierende, die sich in den ersten beiden Fachsemestern befinden, können sich über den Auswahltest selbst bewerben.
- Bei Vorschlägen aus dem Bachelorstudium für das Masterstudium darf das Bachelorstudium (Datum des Zeugnisses) zum Zeitpunkt des Vorschlags nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
- In einem viersemestrigen Masterstudium muss der Vorschlag spätestens im ersten Mastersemester erfolgen. Bei einem dreisemestrigen Masterstudium muss der Vorschlag in den ersten drei Monaten des Masterstudiums eingehen. Bei einem einjährigen Masterstudium müssen Vorschlag und Bewerbungsunterlagen bereits vor Beginn des Masterstudiums vorliegen.
- Studierende im Bachelor können für eine Förderung im Bachelorstudium in der Regel nicht mehr vorgeschlagen werden, wenn absehbar ist, dass sie die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten; maßgeblich ist hier die normale Regelstudienzeit des Studiengangs, nicht die aufgrund der COVID-19-Pandemie landesrechtlich erhöhte Regelstudienzeit.
- Studierende in Staatsexamens-Studiengängen können bis zu drei Semester vor Ende der Regelstudienzeit vorgeschlagen werden; maßgeblich ist hier die normale Regelstudienzeit des Studiengangs, nicht die aufgrund der COVID-19-Pandemie landesrechtlich erhöhte Regelstudienzeit.
- Während einer Unterbrechung des Studiums zwischen Bachelor- und Masterstudium können Studierende sowohl vorgeschlagen werden als auch an einem Auswahlseminar teilnehmen.
- Eine Bewerbung für die Förderung eines Masterstudiums nach zwei abgeschlossenen Bachelorstudiengängen ist möglich.
- Haben Studierende bereits einen Master abgeschlossen, ist ein Vorschlag für ein zweites Masterstudium nicht möglich. Dies gilt auch für zweisemestrige Masterstudiengänge.
Vom Vorschlag zur Bewerbung
Den folgenden Weg geht ein Vorschlag über die Bewerbung bis hin zur Einladung zum Auswahlseminar:
- Nachdem der Vorschlag eingegangen ist, prüfen wir, ob die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind und die Informationen gemäß den Leitfragen für das Vorschlagsgutachten bzw. Guidelines for a Letter of Recommendation enthalten sind. Bei Rückfragen oder fehlenden Informationen kontaktieren wir die Vorschlagenden.
- Nach Prüfung des Vorschlags nehmen wir Kontakt zu den Vorgeschlagenen auf und bitten um die Einreichung der Bewerbungsunterlagen. Dazu gehören ein Bewerbungsformular (das die Vorgeschlagenen von uns erhalten), ein tabellarischer sowie ein ausformulierter Lebenslauf, Zeugnisse, Leistungsnachweise und ggf. weitere Unterlagen.
- Nach Einreichung und erfolgter Prüfung der vollständigen Bewerbungsunterlagen unsererseits erhalten die Vorgeschlagenen eine Einladung zu einem Auswahlseminar.
Zu beachten ist: Der Vorschlag hat eine Gültigkeit von einem Jahr; die vorgeschlagene Person muss also innerhalb eines Jahres nach Eingang des Vorschlages die vollständigen Bewerbungsunterlagen an die Geschäftsstelle der Studienstiftung verschickt haben. Ist dies nicht der Fall, verfällt der Vorschlag.
Es ist der Studienstiftung ein wichtiges Anliegen, allen hervorragenden Studierenden in Deutschland eine Chance auf ein Stipendium zu geben. Zögern Sie daher nicht, sich an uns zu wenden, wenn Sie Fragen zum Verfahren haben oder sich darüber austauschen möchten, wie Sie geeignete Studierende besser ansprechen können!
Wie kann ich der Studienstiftung mein Vorschlagsgutachten zukommen lassen?
Wenn Sie zum vorschlagsberechtigten Personenkreis zählen, können Sie uns Ihr Vorschlagsgutachten auf zwei verschiedenen Wegen zukommen lassen: entweder elektronisch - hierfür schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail an boes(at)studienstiftung(dot)de, wir teilen Ihnen dann mit, wo Sie das Gutachten hochladen können - oder alternativ per Post an die unten genannte Anschrift. Beachten Sie bitte, dass das Gutachten auf offiziellem Hochschulpapier erstellt und unterschrieben bzw. digital signiert sein muss. Bitte senden Sie uns aus Datenschutzgründen keine Gutachten als E-Mail-Anhang zu und verzichten Sie bitte unbedingt auf eine doppelte Übersendung (elektronische Übermittlung und zusätzlicher Postversand). Vorschlagsgutachten nehmen wir nur entgegen, sofern sie von der vorschlagenden Person selbst eingereicht werden. Von Studierenden eingereichte Vorschlagsgutachten können wir nicht akzeptieren.
Mit einem Vorschlagsgutachten werden personenbezogene Daten an die Studienstiftung übermittelt. Sie sollten daher zunächst abklären, ob eine Person mit dem Vorschlag und der damit zusammenhängenden Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an die Studienstiftung einverstanden ist. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Studierenden an uns richtet sich, sofern hierzu eine landesrechtliche Norm erlassen wurde, nach dem jeweiligen Landesrecht, anderenfalls nach § 1 Abs. 1 S1 Nr. 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG. Die an uns übermittelten Daten werden allein für die Zwecke der Prüfung zur Zulassung zum Bewerbungsverfahren und zu dessen Durchführung verwendet. Unser berechtigtes Interesse ist hierbei die wissenschaftliche, ideelle und finanzielle Förderung von Studierenden.
Ansprechpartnerin für Vorschläge durch Hochschullehrende:
Sandra Boes
Studienstiftung des deutschen Volkes
Ahrstraße 41
53175 Bonn
Telefon: +49 (0)228 820 96-372
E-Mail: boes(at)studienstiftung(dot)de