Gleichstellung und Chancengerechtigkeit /
Richtlinie zur Prävention von und zum Umgang mit Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Studienstiftung
vom Vorstand der Studienstiftung beschlossen im Juli 2019 und aktualisiert im November 2025
Hier können Sie die Richtlinie als Broschüre (PDF, 0.2 MB) herunterladen.
Präambel
Die Studienstiftung setzt sich für Diversität und Chancengerechtigkeit sowie die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in allen Bereichen der Gesellschaft ein. Ihr Bekenntnis zur Vielfalt ist in ihrem Leitbild verankert:
„Die Studienstiftung des deutschen Volkes zeichnet sich durch die Vielfalt ihrer Stipendiatinnen und Stipendiaten aus. Diese bilden das gesamte Spektrum politischer, religiöser und weltanschaulicher Haltungen ab, die sich im Rahmen der demokratischen Werteordnung bewegen. In der Studienstiftung sind konstruktive und durchaus auch kontroverse Diskussionen erwünscht: Wir bestärken unsere Stipendiatinnen und Stipendiaten darin, begründet Stellung zu beziehen und für die eigenen Überzeugungen einzustehen, gleichzeitig aber anderen Menschen mit Toleranz und Respekt zu begegnen und sich mit deren Standpunkten in einem Geist kritischer Offenheit auseinanderzusetzen.“ Diese Werte gelten für die Geförderten, für alle Personen, die ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, an Veranstaltungen der Studienstiftung teilnehmen sowie für alle, die im Auftrag der oder für die Studienstiftung tätig sind.
Ein respektvoller Umgang, der von gegenseitiger Wertschätzung geprägt ist, ist die Grundlage für die Art von Bildungs- und Entwicklungsprozessen, die die Studienstiftung ihren Geförderten ermöglichen möchte.
Die Studienstiftung setzt sich dafür ein, dass der Zugang und die Teilhabe an diesen Prozessen nicht durch Benachteiligungen beeinträchtigt werden. Die Studienstiftung duldet daher keine Benachteiligung von mit ihr verbundenen oder für sie tätigen Personen, beispielsweise aufgrund ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters, ihrer Weltanschauung, ihrer Religion oder aufgrund einer Behinderung. Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz kann die Studienstiftung – nach Prüfung und einzelfallbezogen – entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Diese Richtlinie hat das Ziel, das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für verschiedene Formen von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt zu schärfen. Sie dient sowohl der Prävention von Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt in der Studienstiftung als auch dazu, betroffenen Personen bestmöglichen Schutz, Unterstützung und Beratung zu bieten.
Sie informiert darüber, wo und in welcher Weise Personen Orientierung und Unterstützung erhalten können, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie nach ihrer Wahrnehmung Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt erfahren haben. Darüber hinaus stellt sie vor, welche Verfahren im Konfliktfall vorgesehen sind.
Gemeinsam mit dem Leitbild der Studienstiftung, der Leitlinie zur Debattenkultur sowie dem Papier zur Gemeinsamen Wertebasis der Begabtenförderungswerke dient diese Richtlinie einem Klima, das ein respektvolles, inklusives und wertschätzendes Miteinander fördert, auch dann, wenn kontroverse Standpunkte vertreten werden, und definiert den Rahmen, in dem sich Austausch und Miteinander innerhalb der Studienstiftung abspielen.
Die Verantwortung für die Prävention von und einen angemessenen Umgang mit Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Studienstiftung liegt bei allen Personen, die von der Studienstiftung gefördert werden, Veranstaltungen besuchen oder für die Studienstiftung oder in ihrem Auftrag tätig sind. Diskriminierung in diesem Sinne ist ein Thema, das nicht nur die jeweils Betroffenen angeht, sondern alle Geförderten und für die Studienstiftung Tätigen. Die Studienstiftung erwartet daher von ihnen, überall dort Stellung zu beziehen, wo sie die Gebote eines respektvollen Umgangs verletzt sehen, und in diesem Sinne für eine offene, tolerante und diskriminierungsfreie Studienstiftung einzustehen.
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie findet Anwendung im Rahmen aller Aktivitäten, die der Studienstiftung zuzurechnen sind. Sie gilt für alle von der Studienstiftung Geförderten, alle hauptamtlich wie ehrenamtlich für
die Studienstiftung Tätigen sowie für Personen, die an Veranstaltungen oder Formaten der Studienstiftung (z. B. Bewerbungsseminaren, bei Sprechstunden, Stammtischen oder im Umgang mit der Geschäftsstelle oder Vertrauensdozent:innen) teilnehmen oder mitwirken.
Diese Richtlinie erfasst auch Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt durch oder gegen Dritte auf Veranstaltungen oder Formaten der Studienstiftung, wenn Personen aus dem oben genannten Kreis involviert sind. Sind Beschäftigte der Studienstiftung von Diskriminierung, Belästigung oder
Gewalt durch den o. g. Personenkreis betroffen, wenden sie sich an die gem. § 13 AGG und gem. § 84 BetrVG vorgesehenen Stellen im Betrieb.
Mögliche Maßnahmen beziehen sich dabei auf den Verantwortungs- und Einflussbereich der Studienstiftung.
2. Diskriminierung, Belästigung und Gewalt
Für die Bestimmung von Formen der Benachteiligung orientiert sich die Studienstiftung an den Wertungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
2.1 Diskriminierung
Das AGG fasst unter Diskriminierung „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse [1] oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1 AGG).
Zusätzlich zu den genannten Kategorien ist es der Studienstiftung ein Anliegen, in ihrer Auswahl- und Förderarbeit Diskriminierung aufgrund sozialer Herkunft, chronischer oder psychischer Erkrankungen, Sprache und Sorgearbeit so weit wie möglich zu verhindern. Die hier aufgezählten Kategorien sind nicht im Sinne einer abschließenden Aufzählung zu verstehen.
Eine Diskriminierung erfährt eine Person laut AGG dann, wenn sie aufgrund eines der zuvor genannten Merkmale eine „weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 AGG). Laut § 5 des AGG ist eine unterschiedliche Behandlung gleichwohl in solchen Fällen zulässig, „wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.“
2.2 Belästigung und Gewalt
Das AGG definiert Belästigung als „eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (§ 3 AGG).
Belästigung und Gewalt können sowohl als verbale wie auch als nicht-verbale Übergriffe vorkommen, die von Bemerkungen bis hin zu Verhaltensweisen und Handlungen, die nach dem Sexualstrafrecht verboten sind, reichen.
Beispiele hierfür können sein:
- Äußerungen, Gesten, Bemerkungen oder „Witze“, die Einzelne oder Gruppen – beispielsweise aufgrund ihres Geschlechts oder sexuellen Identität, antisemitischer oder antimuslimischer Zuschreibungen, ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, ihres Alters oder einer Behinderung – herabwürdigen,
- Zeigen pornografischer, sexistischer, rassistischer oder anderweitig herabwürdigender Darstellungen, sofern sie nicht wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen,
- exhibitionistische Handlungen,
- bedrängende körperliche Nähe und unerwünschter Körperkontakt,
- Aufforderungen oder Nötigung zu sexuellen oder das Gegenüber herabwürdigenden Handlungen,
- Vergewaltigung und andere körperliche Übergriffe.
Die genannten Situationen stellen keine abschließende Aufzählung dar.
Unter Belästigung und Gewalt fallen beispielsweise auch Mobbing und Stalking:
- Mobbing: gegen eine Person gerichtete, wiederholte und systematische feindselige Äußerungen von einzelnen oder mehreren, wie z. B. Beschimpfungen, Verbreitung von Gerüchten, Bedrohungen, Erniedrigungen oder Verleumdung,
- Stalking: Nachstellen gegen den Willen einer Person, z. B. durch unerwünschte Kontaktaufnahme, Überwachung oder Beobachtung einer Person, missbräuchliche Verwendung ihrer Daten, Bedrohung, Verbreitung einer Abbildung dieser Person oder Verbreitung eines Inhalts, der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen.
Die Wahrnehmung und Einordnung von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt kann sich in Abhängigkeit von der Situation sowie zwischen den beteiligten Personen unterscheiden. Die Studienstiftung ermutigt Betroffene, sich frühzeitig zu melden, nimmt jeden Hinweis zu etwaigen Vorfällen und Übergriffen
ernst und geht ihm gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie nach.
3. Präventive Maßnahmen
Die Studienstiftung möchte ein Raum sein, in dem alle Personen ohne Sorge vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt miteinander interagieren können. Sie erwartet von allen Geförderten und für sie tätigen Personengruppen ein respektvolles und wertschätzendes Miteinander und lädt sie dazu ein, ihre jeweilige Rolle und Funktion im Kontext der Studienstiftung zu reflektieren und ein angemessenes und rollenadäquates Nähe-Distanz-Verhältnis zu pflegen. Die Studienstiftung trägt durch präventive Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt und zur Sensibilisierung für das Thema in ihrem Kontext bei.
Zu den präventiven Maßnahmen zählen:
- Aufklärung der für die Studienstiftung Tätigen und von ihr Geförderten über Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (Website, Intranet, Ansprachen bei Veranstaltungen etc.),
- Etablierung der Grundlagen eines wertschätzenden und respektvollen Miteinanders – auch und gerade wenn es um kontroverse oder irritierende Sachverhalte geht – durch das Leitbild der Studienstiftung, die Leitlinie zur Debattenkultur sowie diese Richtlinie,
- breite Verankerung der Richtlinie in der Studienstiftung: Aushändigung dieser Richtlinie bei
Neuberufungen von ehrenamtlich Tätigen, Neueinstellungen von hauptamtlich Beschäftigten
sowie Neuaufnahmen von Geförderten, - Verpflichtung aller von der Studienstiftung Geförderten und für sie Tätigen auf diese Richtlinie,
- Bereitstellung niedrigschwelliger Information und Beratung durch die Gleichstellungsstelle der Studienstiftung,
- Einbindung der Richtlinie in die zentralen und dezentralen Eröffnungsveranstaltungen sowie Sensibilisierung für die Thematik bei allen Veranstaltungen der Studienstiftung,
- stipendiatische Vertrauenspersonen auf ausgewählten längeren Veranstaltungen,
- Sensibilisierung von Kommissionsmitgliedern bei Auswahlseminaren und Schulungen sowie
Information aller Bewerber:innen über die Richtlinie, - Fortbildungen für Beschäftigte (bspw. zu genderkompetentem Handeln, Antidiskriminierungs-trainings),
- hausinterner Austausch zu Sensibilisierung, Handlungsoptionen und Deeskalationsstrategien.
Die aktuellen Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung sind auf der Homepage der Studienstiftung unter www.studienstiftung.de/kontakt/gleichstellung sowie im Daidalosnet unter „Kontakt/Ansprechpersonen Gleichstellung“ angegeben.
Sie sind in Diskriminierungs- und Gleichstellungsfragen ebenso wie im Konfliktmanagement entsprechend geschult. Kontaktiert werden können sie per E-Mail unter gleichstellung(at)studienstiftung(dot)de (geschütztes Postfach).
Auf Wunsch kann auch ein persönliches Gespräch in Bonn oder Berlin vereinbart werden.
4. Handlungsoptionen für Betroffene
Um Vorfällen von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt angemessen nachgehen zu können, hat die Studienstiftung ein Verfahren etabliert, das es betroffenen Personen ermöglicht, einen Vorfall zu melden, ohne dass ihnen Nachteile entstehen, und das ihre Anonymität gegenüber Dritten wahrt.
Ein allgemein beratendes Erstgespräch kann anonym erfolgen, d. h. ohne dass die beschwerdeführende Person ihren Namen preisgeben muss. Weitere Schritte werden nur eingeleitet, wenn die Identität der betroffenen Person den Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung bekannt ist oder wenn es die gesetzlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erfordern. Jeder der Studienstiftung vorgetragene Fall wird dabei individuell behandelt; das weitere Vorgehen wird im Einvernehmen mit der von einem Vorfall betroffenen Person festgelegt. Diese kann zudem das Verfahren zu jedem Zeitpunkt beenden.
Sofern ein Vorfall über ein beratendes Erstgespräch hinaus verfolgt wird, beschäftigen sich auf Seiten der Geschäftsstelle der Studienstiftung hiermit nur Personen, zu denen weder die beschuldigenden noch die beschuldigten Personen in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis (z. B. als betreuende Referent:innen der Geschäftsstelle) stehen. Alle Mitarbeitenden der Studienstiftung, die im Zuge der Kontaktaufnahme durch eine betroffene Person Kenntnis von Vorfällen erlangen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, werden diese streng vertraulich behandeln.
Das Verfahren berücksichtigt die Unschuldsvermutung zugunsten der beschuldigten Person.
Personen, die im Geltungsbereich der Richtlinie von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt betroffen sind, die solche Vorfälle beobachten oder von ihnen Kenntnis erhalten, werden ermutigt, das unerwünschte Verhalten klar als solches zu benennen. Wer Personen, von denen Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ausgeht, nicht direkt ansprechen kann oder möchte, findet in der Studienstiftung Ansprechpartner:innen, die, falls gewünscht, eine beschuldigte Person mit den Vorwürfen konfrontieren sowie ggf. weitere Maßnahmen einleiten können. Dazu zählen z. B. Veranstaltungsleitungen vor Ort, Referent:innen oder die Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung.
Mögliche, ggf. auch alternative Handlungsoptionen für Betroffene von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt, zu denen die Studienstiftung ermutigt, können im Einzelnen sein:
- Die Formulierung der eigenen Grenzen und das Sichtbarmachen der Grenzüberschreitung durch ein konkretes Ansprechen der belästigenden Person, ggf. vor Zeug:innen und/oder mit Unterstützung von Mitarbeitenden der Studienstiftung (z. B. der Veranstaltungsleitung) mit dem Hinweis, dass das Verhalten nicht erwünscht ist.
- Erste Gespräche mit Vertrauenspersonen (z. B. Team der Vertrauenspersonen auf einer Veranstaltung, weitere Mitstipendiat:innen, Freund:innen, Familie, Kolleg:innen, andere Studierende). Unsicherheit, inwieweit das Erlebte in den Bereich von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt fällt, ist bei betroffenen Personen verbreitet. Gespräche mit Personen des Vertrauens können daher helfen, die eigene Wahrnehmung und die eigenen Gefühle klarer zu erkennen und einzuordnen – ggf. auch mit Blick darauf, ob das in Frage stehende Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte.
- Kontaktaufnahme mit Ansprechpartner:innen innerhalb der Studienstiftung per Mail oder Telefon. Betroffene können dabei selbst entscheiden, ob sie sich an die persönlichen Referent:innen, die jeweilige Veranstaltungsleitung, die eigenen Vertrauensdozent:innen und/oder die Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung wenden.
Wir raten dazu, konkrete Vorfälle falls möglich zeitnah und umfassend schriftlich zu dokumentieren (Gedächtnisprotokoll); festgehalten werden sollten auch Personen, die das Geschehene beobachtet haben oder es beobachtet haben könnten.
Unabhängig davon, ob sie die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Studienstiftung genutzt haben oder nicht, ermutigen wir Betroffene, auch externe Beratungsstellen aufzusuchen und ggf. eine Strafanzeige zu erstatten.
5. Beratung und Verfahren der Studienstiftung
5.1 Erstgespräch und Beratung
Wendet sich eine betroffene Person an eine der oben genannten Ansprechpartner:innen innerhalb der Studienstiftung, erfolgt ein vertrauliches Erstgespräch. Auf Wunsch der betroffenen Person kann das Erstgespräch auch in Begleitung einer Person ihres Vertrauens wie z. B. Freund:innen oder Mit-Stipendiat:innen erfolgen. Ziele des Erstgesprächs sind die Aufnahme des gemeldeten Vorfalls sowie eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen.
Im Erstgespräch können die betroffenen Personen über individuelle Schutzmaßnahmen und mögliche Vorgehens- und Handlungsoptionen informiert werden. Wenn weitere Schritte über ein beratendes Erstgespräch hinaus angestrebt werden oder weiterer Gesprächsbedarf besteht, wird die betroffene Person in jedem Fall an die benannten Ansprechpersonen der Studienstiftung für die Bereiche Gleichstellung und Diskriminierung verwiesen. Betroffene Personen können sich auch direkt an die Gleichstellungsstelle wenden.
Nicht jedes Erstgespräch führt zu einem weiteren Vorgehen der Studienstiftung. Manche betroffenen Personen möchten in einem vertraulichen Gespräch mit einer unabhängigen Person das Erlebte reflektieren und die Studienstiftung über den Vorfall informieren, wünschen aber kein weiteres Vorgehen.
Kommt es auf Wunsch der betroffenen Person nicht zu einer Konfrontation der beschuldigten Person mit den Vorwürfen und kann diese sich daher auch nicht zu diesen äußern, beschränkt sich das Vorgehen der Studienstiftung auf beratende Gespräche mit der betroffenen Person. Unberührt bleibt die Pflicht der Studienstiftung, in Erfüllung ihrer gesetzlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
5.2 Dokumentation des Vorfalls
Wird nach dem Erstgespräch auf Wunsch der betroffenen Person ein weiteres Vorgehen der Studienstiftung angestrebt, muss die Beschwerde schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation erfolgt durch die Person, die das Erstgespräch mit der betroffenen Person geführt hat, ggf. in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person. Sie soll Angaben über Ort und Datum des Vorfalls, weitere beteiligte Personen, Zeug:innen, Beweise und/oder Indizien (soweit vorhanden, z. B. Schriftverkehr), Informationen über bereits eingeleitete Maßnahmen und über bereits informierte Personen enthalten. Sofern sie nicht selbst das Erstgespräch geführt haben, erhalten die benannten Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung zeitgleich eine Kopie. Diese kann auf Wunsch der betroffenen Person auch von Anfang an anonymisiert sein. Auch alle weiteren Schritte sowie ggf. in der Konsequenz getroffenen Maßnahmen werden dokumentiert.
Die Dokumentation ist in der Regel nur für die benannten Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung einsehbar. Falls von Seiten der Studienstiftung weitere Schritte gegen die beschuldigte Person in Erwägung gezogen werden, erhalten auch die Generalsekretärin/der Generalsekretär der Studienstiftung und ggf. der der Präsident/die Präsidentin Einblick, um auf dieser Basis entscheiden zu können (s. u. unter 5.4).
Wenn ein Vorfall von den Beteiligten als abgeschlossen betrachtet wird, wird die Dokumentation in der Regel nach einer Frist von fünf Jahren anonymisiert. Ist der Vorfall von solcher Schwere, dass die Studienstiftung in der Folge Sanktionen verhängt (s. u. unter 5.4), so werden diese Sanktionen, soweit erforderlich, mit einem personenbezogenen Aktenvermerk oder, im Fall von Beschäftigten, in ihrer Personalakte festgehalten. Im Fall von Geförderten und ehrenamtlich für die Studienstiftung Tätigen sind personenbezogene Aktenvermerke auch für Beschäftigte der Studienstiftung sichtbar. Die inhaltliche Dokumentation des Vorgangs selbst verbleibt ausschließlich bei den benannten Ansprechpersonen. Die Anonymisierung dieser Fälle erfolgt im Fall von Geförderten und ehrenamtlich für die Studienstiftung Tätigen ebenfalls nach fünf Jahren, bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen nach zehn Jahren.
5.3 Fortführung des Verfahrens
Entscheidet sich die betroffene Person zu einer offiziellen Beschwerde, folgt in der Regel zunächst ein Gespräch der Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung mit der beschuldigten Person, die mit den Vorfällen konfrontiert wird. In dem Gespräch wird die beschuldigte Person auf die Richtlinie der Studienstiftung und das Verbot von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt hingewiesen. Die beschuldigte Person erhält die Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern und die eigene Perspektive mitzuteilen.
Handelt es sich um einen Konflikt, der auf einer noch laufenden Veranstaltung angesprochen wird, kann, das Einverständnis der beschuldigenden Person vorausgesetzt, ein Gespräch zwischen betroffener und beschuldigter Person im Beisein der Ansprechpartner:in der Studienstiftung (z. B. Veranstaltungsleitung) stattfinden.
5.4 Maßnahmen und Sanktionen
Sollten die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht zu einer befriedigenden Lösung führen, wird, sofern nicht bereits geschehen, mit den Ansprechpersonen der Studienstiftung für Gleichstellung gemeinsam das weitere Vorgehen festgelegt. Liegen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichende Anhaltspunkte für Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt vor, legt die Studienstiftung das weitere Vorgehen und Maßnahmen sowie ggf. Sanktionen fest.
Die Maßnahmen bzw. Sanktionen orientieren sich am Grundsatz der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Ziel der ergriffenen Maßnahmen ist es, betroffene Personen vor weiterem grenzüberschreitendem und/oder übergriffigem Verhalten zu schützen. Zugleich soll das durchgeführte Verfahren Verursacher:innen aber auch die Möglichkeit geben, ihr Fehlverhalten zu reflektieren, Verantwortung für dieses zu übernehmen und grenzverletzendes Verhalten künftig zu unterlassen.
Im Fall von Geförderten, Ehrenamtlichen oder dritten Personen entscheidet die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär unter Einbezug der Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung und ggf. in Rücksprache mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Studienstiftung, ob und ggf. welche Sanktionen im Einzelfall verhängt werden und welche weiteren Instanzen zu involvieren sind. Wenn Beschäftigte der Studienstiftung beschuldigt sind, bleiben die Rechte des Betriebsrats unberührt.
Die betroffene und beschuldigte Person werden über den Fortgang des Verfahrens informiert. Mit der betroffenen Person wird in der Regel ein abschließendes Gespräch geführt.
Der Studienstiftung stehen folgende, nicht abschließende Maßnahmen zur Verfügung:
Für Geförderte und ehrenamtlich für die Studienstiftung Tätige
- ein Gespräch, in dem Verhaltensmaßnahmen zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens vereinbart werden,
- mündliche oder schriftliche Verwarnung und, falls zum Schutz der betroffenen Person notwendig, Aufforderung zur Unterlassung des Kontakts mit der betroffenen Person,
- (temporärer) Ausschluss von Veranstaltungen,
- (temporärer) Entzug des Zugangs zu digitalen Plattformen und Netzwerken der Studienstiftung,
- bei ehrenamtlich Tätigen: Entzug von Ämtern innerhalb der Studienstiftung und in diesem Zusammenhang ggf. Entzug des Zugangs zu digitalen Plattformen und Netzwerken der Studienstiftung,
- bei Geförderten: Ausschluss aus der Förderung und in diesem Zusammenhang Entzug des Zugangs zu digitalen Plattformen und Netzwerken der Studienstiftung,
- Erstattung einer Strafanzeige.
Für Dritte
- ein Gespräch, in dem Vereinbarungen zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens vereinbart werden,
- Kontaktaufnahme mit anderen involvierten Institutionen und Anregung an die betroffene Person/an Betroffene, die jeweiligen internen Beschwerdewege einzuschlagen,
- Überdenken bis Abbruch der Geschäftsbeziehungen,
- Erstattung einer Strafanzeige.
Für Beschäftigte der Studienstiftung
- Durchführung eines formellen Personalgesprächs,
- arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. schriftliche Ermahnung oder Abmahnung, Umsetzung oder Versetzung, Kündigung, ggf. Weisung zur Unterlassung weiteren Kontakts zum Schutz der betroffenen Person oder Weisung zur Teilnahme an einer professionellen Beratung oder einem Antidiskriminierungstraining,
- Erstattung einer Strafanzeige.
Die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt.
6. Externe Beratungsstellen
- Gleichstellungsbüros der jeweiligen Hochschulen
- Studierendenwerke der jeweiligen Hochschulorte
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der Länder und Städte: über 200 Beratungsstellen in ganz Deutschland, nach Ort und Diskriminierungsmerkmal sortiert in der Beratungsstellendatenbank.
- Frauen gegen Gewalt e.V.: Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen bundesweit.
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben | Einrichtung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln. Beratung am Telefon (08000 116 016),per Mail oder Chat.
- LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*: Unbürokratische Hilfen für Frauen, die eine Vergewaltigung, sexuelle An- und Übergriffe und sexuelle Belästigung erfahren haben.
- Weisser Ring e.V.: Hilfe für Betroffene bei Gewalt und Straftaten (Stalking, sexualisierte Gewalt u.v.m.). Beratung am Telefon (116 006), per Mail oder Chat.
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Beratung und Unterstützung bei (chronischen) Erkrankungen . Online- und telefonische Beratung (0800 011 77 22).
- Telefonseelsorge: Beratung am Telefon (0800 111 011 1), per E-Mail oder Chat.
- Bei akuter (Lebens-)Gefahr: 110/112
Bei akuter Selbsttötungsgefahr sollte ein Krankenwagen gerufen oder die Notaufnahme eines Krankenhauses aufgesucht werden. - Für gewaltbetroffene Männer*: Hilfetelefon Gewalt an Männer.
Beratung am Telefon (0800 123 99 00), per E-Mail oder Chat. - Für Betroffene von Lesben- und Queerfeindlichkeit: L-Support. Beratung online, persönlich oder telefonisch (030 459 618 65).
- Für von Queerfeindlichkeit betroffene Männer*: MANEO.
Telefonisches Opferhilfeangebot täglich zwischen 17 - 19 Uhr (030 216 33 36). - Für Rassismus-/Antisemitismus-Betroffene: Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.
- Gewalt im Internet: HateAid. Beratung am Telefon (030 25208838) und per E-Mail.
[1] Der Gesetzgeber erläutert den fortgesetzten Gebrauch des Begriffs „Rasse“ im Gesetzesentwurf Drucksache 16/1780 wie folgt: „Die Verwendung des Begriffs ,Rasse‘ ist nicht unproblematisch (…). Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaft haben letztlich hieran festgehalten, weil ,Rasse‘ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des ,Rassismus‘ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll (…). (Es) sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs ,Rasse‘ bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen“ (BT-Drucksache 16/1780, 30f.).
Kontakt
Die aktuellen Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung sind sowohl auf der Homepage der Studienstiftung als auch im Daidalosnet angegeben:
- Website: Ansprechpartner:innen für Gleichstellung und Diskriminierung
- Daidalosnet: Kontakt/Ansprechpersonen Gleichstellung
Sie sind in Diskriminierungs- und Gleichstellungsfragen ebenso wie im Konfliktmanagement entsprechend geschult. Kontaktiert werden können sie per E-Mail unter (geschütztes Postfach).
Auf Wunsch kann auch ein persönliches Gespräch in Bonn oder Berlin vereinbart werden.

