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Fassung vom 29. November 1996
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Studienstiftung des deutschen Volkes"; er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bonn. Das Kuratorium kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle bestimmen.
§ 2 Zweck
(1a) Die Studienstiftung fördert die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienst der Allgemeinheit erwarten lassen; sie ist bestrebt, zu einem über die Berufsausbildung hinausgehenden umfassenden Studium hinzuführen. Die Studienstiftung verfolgt auch wissenschaftliche Ziele und fördert Forschungsprojekte von Studierenden und Doktoranden in diesem Rahmen. Die Studienstiftung kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Hauptzweck zu fördern geeignet sind.
(1b) Der Zweck der Studienförderung wird insbesondere verwirklicht durch
- Gewährung von Begabtenstipendien für das Studium
- Gewährung von Auslands- und Sprachstipendien
- studienbegleitende Beratung
- Organisation und Finanzierung von Sommerakademien
Der Zweck der Forschungsförderung wird insbesondere verwirklicht durch
- Gewährung von Promotionsstipendien
- Forschungskolloquien und Doktorandenseminare
- eigene Forschungsprojekte der Studienstiftung
(2) Politische, weltanschauliche und konfessionelle Rücksichten dürfen die Auswahl und die Förderung durch die Studienstiftung nicht beeinflussen.
(3) Die Mittel werden aus den Erträgen des Vereinsvermögens sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten und durch Spenden aufgebracht.
(4) Die Aufnahme in die Förderung durch die Studienstiftung begründet keinen Rechtsanspruch.
(5) Die Studienstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann Persönlichkeiten, die den Vereinszweck wesentlich fördern oder gefördert haben, vom Vorstand angetragen und vom Kuratorium verliehen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung der Niederlegung. Auf Antrag des Vorstandes kann das Kuratorium ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Persönlichkeiten, die sich um die Studienstiftung in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann das Kuratorium die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Kuratorium,
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung übertragen sind.
(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums lädt nach Bedarf mit einer Frist von drei Wochen unter Übersendung der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlußfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 6 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Mitglieder des Kuratoriums sind:
- ein Vertreter der Bundesregierung, den der zuständige Bundesminister benennt und der drei Stimmen führt;
- vier Vertreter der Länderregierungen, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder benennt;
- ein Vertreter des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, den dessen Vorstand benennt;- ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, den deren Präsidium benennt;
- ein Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft, den deren Präsidium benennt;
- ein Vertreter der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, den deren Päsidium benennt;
- ein Vertreter der Alexander von Humboldt-Stiftung, den deren Präsident benennt;
- ein Vertreter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, den dessen Vorstand benennt;
- bis zu zehn Persönlichkeiten aus Hochschule, Wissenschaft, Kunst, Schule, Politik; Verwaltung oder Wirtschaft, die nicht Vertreter von Organisationen sein sollen - darunter tunlichst ein Mitglied des Auswahlausschusses, ein Vertrauensdozent und ein ehemaliger Stipendiat der Studienstiftung, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes hinzuwählt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung oder ihrer Wahl, wenn dabei kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Die Amtszeit dauert bei den Vertretern der Bundesregierung, der Landesregierungen, des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, der Hochschulrektorenkonferenz, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, der Alexander von Humboldt-Stiftung und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes bis zum Widerruf ihrer Benennung oder bis zur Benennung eines neuen Vertreters. Bei den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums endet die Amtszeit nach vier Jahren mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung; das Kuratorium kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
(3) Neubenennung und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Kuratoriums endet vorzeitig, wenn es auf eigenen Wunsch ausscheidet oder die Stellung verliert, die für die Mitgliedschaft bestimmend war. Ersatzwahlen gelten für die restliche Amtszeit des ersetzten Mitglieds.
(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden den gewählten Mitgliedern auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten der Studienstiftung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Es beschließt über Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand; es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und des Generalsekretärs;
b) es wählt den Vorstand und bestimmt dessen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kämmerer;
c) es stellt den Wirtschaftsplan fest, billigt den Jahresbericht und den Jahresabschluß des Vorstandes und erteilt diesem Entlastung.
(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Angelegenheiten:
a) zum Erwerb, zur Verpfändung und zur Veräußerung von Grundstücken;
b) zur Aufnahme von Krediten, wenn diese eine Gesamtkreditverschuldung von 100.000,00 DM übersteigen, sowie zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen;
c) zur Annahme von Zuwendungen und Spenden, die mit einer Auflage für die Studienstiftung verbunden sind.
§ 8 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
(2) Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Bei Beschlüssen, die persönliche Interessen einzelner Mitglieder berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(3) Für die Vertreter der Bundesregierung und der Landesregierungen können die benennenden Stellen im voraus für die Amtszeit des Kuratoriums einen ständigen Stellvertreter benennen, der das Mitglied im Verhinderungsfalle in den Sitzungen vertreten kann. Die Mitglieder des Kuratoriums können im Verhinderungsfalle ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; kein Mitglied kann mehr als zwei übertragene Stimmen führen.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums können auch durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden, wenn die Einberufung einer Sitzung aus Zeitknappheit nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung eine Sitzung nicht erforderlich macht.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterschreibt und die den Mitgliedern übersandt wird.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die - mit Ausnahme des Generalsekretärs - vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt werden; unter ihnen sollen sich tunlichst ein Mitglied des Auswahlausschusses, ein Vertrauensdozent und ein ehemaliger Stipendiat der Studienstiftung befinden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestellung und endet nach vier Jahren mit dem Ende der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
(2) Der Generalsekretär ist Mitglied des Vorstandes; in Angelegenheiten des § 10 (1) d) hat er kein Stimmrecht. Der Stellvertreter des Generalsekretärs nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung "Präsident der Studienstiftung des deutschen Volkes". Sein Stellvertreter führt die Bezeichnung "Vizepräsident der Studienstiftung des deutschen Volkes". Für die besondere Betreuung der Finanzangelegenheiten wird ein Mitglied des Vorstandes zum Kämmerer bestellt.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich; Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, werden auf Antrag nach den amtlichen Grundsätzen erstattet.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die die Satzung oder das Kuratorium ihm übertragen. Ihm obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Er bestimmt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studienstiftung unter Würdigung der Beschlüsse des Kuratoriums;
b) er bestellt den Generalsekretär und dessen Stellvertreter sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter (Referenten) der Geschäftsstelle;
c) er bestellt die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 11) und des Aufnahmeausschusses (§ 12) und bereitet deren Sitzungen vor;
d) er regelt und überwacht die Geschäftsführung, insbesondere das Haushalts- und echnungswesen, durch Richtlinien und Einzelweisungen;
e) er beschließt über den Abschluß von Vereinbarungen mit Organisationen verwandter Zielsetzungen im In- und Ausland und über den Beitritt zu solchen Vereinigungen.
(2) Für die Sitzungen des Vorstandes gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Kuratoriums sinngemäß. Vorstandssitzungen können bei Gelegenheit von Sitzungen anderer Organe mündlich ohne Frist einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 11 Auswahlausschuß
(1) Über die Erstaufnahme von Stipendiaten beschließt der Auswahlausschuß, dem Hochschullehrer, Lehrer an Höheren Schulen und Angehörige anderer akademischer Berufsgruppen angehören sollen.
(2) Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des Auswahlausschusses und die Mitglieder und Leiter der Teilausschüsse.
(3) Jährlich scheidet ein Fünftel der Mitglieder nach einer vom Vorstand festzusetzenden Reihenfolge aus; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Auswahlausschusses für jede seiner Sitzungen Teilausschüsse bilden, die selbständig über die Aufnahme beschließen können, wenn nicht im Einzelfall ein Ausschuß- oder Vorstandsmitglied die Vorlage an den Gesamtausschuß verlangt.
(5) In Fällen, die während der Sitzung des Auswahlausschusses nicht erledigt werden können und die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses dulden, entscheidet der Vorstand.
(6) In den Sitzungen des Auswahlausschusses und der Teilausschüsse haben die Vorstandsmitglieder beratende Stimme.
§ 12 Vertrauensdozenten und Aufnahmeausschuß
(1) Die Aufgabe des Vertrauensdozenten ist die Förderung der Stipendiaten als Einzelpersonen und in Gruppen. Er berät die Stipendiaten in Anlage und Führung ihres Studiums. Er nimmt die Studienberichte, Anträge auf Sonderbeihilfe und Anträge auf Verlängerung der Förderung entgegen und nimmt zu ihnen Stellung.
(2) Der Vertrauensdozent bereitet die endgültige Aufnahme der von ihm betreuten Stipendiaten vor und wirkt bei der Entscheidung mit.
(3) Der Vorstand bestellt die Vertrauensdozenten für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Die Vertrauensdozenten und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Aufnahmeausschuß, der über die endgültige Aufnahme von Stipendiaten entscheidet. Mitglieder des Auswahlausschusses können vom Vorstand hinzugezogen werden.
(5) § 11, Abs. (4), (5) und (6) gelten entsprechend für die Sitzungen des Aufnahmeausschusses.
(6) Ergeben sich Bedenken gegen die endgültige Aufnahme eines Stipendiaten, so hat der Ausschuß oder ein Teilausschuß einen Gegenprüfer zu bestellen, der in der Verhandlung zur Sache zu hören ist.
§ 13 Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär ist Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Dem Generalsekretär obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Studienstiftung. Der Vorstand regelt die Arbeitsgebiete des Generalsekretärs und die Organisation der Geschäftsstelle.
(2) Der Generalsekretär ist der Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes regelt die Anstellungsbedingungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Für die übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle entscheidet darüber der Generalsekretär.
(4) Die Mitarbeiter werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes angestellt und besoldet.
§ 14 Vertretung und Rechtsverkehr
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Generalsekretär bilden den Geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und sind berechtigt, je zu zweit die Studienstiftung im Rechtsverkehr zu vertreten.
(2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann der Generalsekretär oder dessen Stellvertreter jeder für sich die Studienstiftung vertreten.
§ 15 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Rechtzeitig vor Beginn eines Jahres legt der Vorstand dem Kuratorium den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr zur Feststellung vor. Für die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes gelten die Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechtes entsprechend.
(2) Nach Abschluß eines Jahres stellt der Vorstand den Jahresabschluß auf und legt den Jahresbericht und den Jahresabschluß dem Kuratorium vor, das den Jahresabschluß feststellt und über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Der Jahresabschluß ist von einem amtlich bestellten Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit zu prüfen;
(3) der Prüfbericht ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Kämmerer zuzuleiten.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden von beiden Organen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eines der beiden Organe nicht beschlußfähig, so lädt der Vorsitzende des Kuratoriums binnen vier Wochen zu einer neuen Sitzung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen, das zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins nicht benötigt wird, auf eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die im Auflösungsbeschluß bestimmt wird, zu übertragen.
§ 17 Schlußvorschriften
Diese Satzung tritt am 29. November 1996 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 3. Dezember 1987.
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